Modernisierungsvereinbarung

In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind nach Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerliche Abschreibungen möglich.
 

Wie hoch sind die Abschreibungsmöglichkeiten?

Die steuerlich begünstigten Kosten können auf zwölf Jahre verteilt zu 100 % abgeschrieben werden (acht Jahre je 9 % und vier Jahre je 7 % nach §7h EStG). Bei Gebäuden, die vom Eigentümer selbst bewohnt werden, reduziert sich der Abschreibungsbetrag auf 90% (zehn Jahre je 9 % nach §10f EStG).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

  • Das zu sanierende Objekt (Gebäude/Gebäudeteile/Eigentumswohnungen / im Teileigentum befindliche Räume) muss im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet „Altstadt“ liegen.
  • Die geplanten Maßnahmen müssen den Zielen und Zwecken der Gestaltungssatzung entsprechen.
  • Die Richtlinien des Kommunalen Förderprogramms sind zu beachten.
  • Bescheinigungsfähig und damit steuerlich abschreibungsfähig sind Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB zur Beseitigung von Missständen und zur Behebung von Mängeln sowie Maßnahmen, die der Erhaltung oder Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung von Gebäuden dienen, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen.
  • Vor der Maßnahme ist eine Modernisierungsvereinbarung mit der Stadt abzuschließen.

Die Angaben sind als allgemeine Hinweise zu verstehen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit im steuerrechtlichen Sinn kann nicht übernommen werden. Entsprechende fachliche Auskünfte sind zwingend bei Ihrem Steuerberater einzuholen.