Fahrschulerlaubnis: Beantragung
Damit man als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbilden darf oder durch beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lassen darf, bedarf es ? neben der entsprechenden Fahrlehrererlaubnis ? einer Fahrschulerlaubnis. ?Um als Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen dieser Fahrschule zu betreiben, ist zudem eine Zweigstellenerlaubnis erforderlich (s. Verwandte Themen).
Die Fahrschulerlaubnis wird durch die Kreisverwaltungsbehörde des Sitzes der Fahrschule auf Antrag für die Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt.
Die Fahrschulerlaubnis für die Klasse BE berechtigt ? entsprechend der Fahrlehrerlaubnis ? zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L. Die Fahrschulerlaubnis für die Klasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A. Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T. Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
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